§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Wir machen das jetzt einfach e.V." (Wmdje e.V.) und wird ni das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kassel, Wilhelmshöher Allee 320, 34131 Kassel (3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und des Umweltschutzes.
(2) Dieses Ziel soll vorrangig erreicht werden durch Vernetzung von Unternehmen und Privatpersonen, insbesondere mi Hinblick auf die Organisation von gemeinsamen Aktionen, um Umweltschutz erlebbar zu machen.
- Zusammenarbeit mit verwandten Initiativen, Kommunen, Behörden und Kammern
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt den in § 2 genannten Zweck ausschließlich, unmittelbar und gemeinnützig mi Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht ni erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck und die Arbeit des Vereins bejahen und fördern.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser hat schriftlich zu erfolgen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei
eine Frist von 1 Monat einzuhalten ist.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
(3) Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss die Mitgliederversammlung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen.
(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Vereinsbeiträgen oder Umlagen mi Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und die Streichung angedroht wurde. Eine
Streichung sol dem ehemaligen Mitglied angezeigt werden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Spenden
(1) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und evtl. Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von finanziellen Beiträgen befreit.
(2) Der Vorstand kann Gebühren, Beiträge oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
(1) mI Sinne von §26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) besteht der Vorstand aus dem/der Vorsitzenden und dem/der Stellvertreter* in.
(2) Lediglich der vertretungsberechtigte Vorstand vertritt den Verein gerichtlich
und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl
des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Nur
Mitglieder des Vereins sind wählbar. Nach Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt eines
Vorstandsmitgliedes. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen eine(n) Nachfolger*in wählen, der/die von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit: entscheidet der/die Vorsitzende.
§ 9 Erweiterter Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der-Schriftführer*in und dem/der Rechnungsführer*in.
§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
(1) Der erweiterte Vorstand beschließt ni Sitzungen, die von 2 Vorstandsmitgliedern einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mind. 2 Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(2) Der Vorstand kann ni schriftlichem Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
(3) Der Vorstand kann nur mi Rahmen des vorhandenen Vereinsvermögens
verfügen.
§ 11 Satzungsänderungen
(1) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer 3⁄4-Mehrheit der auf der
Mitgliederversammlung e r s c h i e n e n e n stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden.
(2) Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen und Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen und zur Abstimmung zu stellen. (3) Satzungsänderungen können nur auf der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung ni der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. nI der Einladung ist ausdrücklich auf die Satzungsänderung und die zu ändernde Bestimmung hinzuweisen.
(4) Jede Satzungsänderung ist den zuständigen Behörden durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentlich muss eine Einberufung der Mitgliederversammlung bei einem Minderheitenquorum von mindestens 25% der Mitglieder stattfinden.
(2) nI der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.
(3) Dei Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl von 1 Rechnungsprüfer*in, der/die jährlich die Kasen- und Rechnungsbücher prüfen und nicht dem Vorstand angehören.
b) Entlastung und Wahl des Vorstandes.
c) Festsetzung der Beiträge und evtl. Umlagen und Genehmigung des jährlichen Haushaltsplanes.
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern, f) Ausschluss von Mitgliedern
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mind. einmal mi Jahr sol die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2Wochen schriftlich oder per E-Mail - sofern ein E-Mail-Account vorhanden ist - unter Abgabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Davon ausgeschlossen sind Anträge auf Satzungsänderungen und Neuwahlen des Vorstandes. Zu Beginn der Versammlung sind die Ergänzungen bekannt zu geben.
(3) Leitet kein Vorstandsmitglied die Versammlung, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit, bis auf: Satzungsänderungen mit Mehrheit von drei Vierteln/ Änderungen des Vereinszweckes und Auflösung des Vereins mit neun Zehnteln. Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben.
§ 14 Protokollieren
Mitgliederversammlungen und Vorstandsbeschlüsse werden protokolliert.
Die Protokolle sind vom Protokollführer und einem vertretungsberechtigten
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 15 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Entscheidung ist eine Mehrheit von 90% der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Punkt dieser Tagesordnung sein. (2) Dei Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:
NABU - (Naturschutzbund Deutschland) e.V. Charitéstraße 3
10117 Berlin
die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von §2 dieser Satzung zu verwenden hat.
(4) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
Satzung "Wir machen das jetzt einfach e.V."
Wir benötigen Ihre Zustimmung zum Laden der Übersetzungen
Wir nutzen einen Drittanbieter-Service, um den Inhalt der Website zu übersetzen, der möglicherweise Daten über Ihre Aktivitäten sammelt. Bitte überprüfen Sie die Details in der Datenschutzerklärung und akzeptieren Sie den Dienst, um die Übersetzungen zu sehen.